I Name, Sitz, Dauer, und Zweck
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Name, Sitz, Dauer und Zweck |
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Art. 1 | 1 Unter dem Namen „Wohnen für Fortgeschrittene, Kastanienbaum" besteht eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR, von unbeschränkter Dauer, mit Sitz in Lupfig. | Name, Sitz, Dauer |
2 Die Genossenschaft ist Mitglied des Schweiz. Verbandes für Wohnbau und Eigentumsförderung SWE, mit Sitz in Luzern. | ||
Art. 2 | 1 Die Genossenschaft bezweckt die Beschaffung und die Erstellung von gesunden, preisgünstigen und auf die Bedürfnisse von älteren Menschen ausgerichtete Wohnungen und Wohnhäusern zur Vermietung und zum Verkauf unter Ausschluss jeder spekulativen Absicht und in gemeinsamer Selbsthilfe. Sie verfolgt im besonderen den Zweck, den Wohnungsbau im Sinne der eidgenössischen Wohnraum förderungserlasse sowie entsprechender kantonaler und kommunaler Erlasse zu fördern. | Zweck |
2 Die Genossenschaft kann Liegenschaften erwerben, verwalten, veräussern und sich an Unternehmungen ähnlicher Art beteiligen. | ||
3 Bei Verkauf von Wohneigentum sorgt die Genossenschaft dafür, dass der Erwerber keine Spekulationsgeschäfte vornehmen kann. Zum Ausschluss der Spekulation kann sie Mitspracherechte im Sinne der eidgenössischen Wohnraumförderungserlasse, Vorkaufsrechte und dergleichen vorbehalten. |
II Mitgliedschaft
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Art. 3 | 1 Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die bereit ist, die Bestrebungen der Genossenschaft zu unterstützen. | Grundsatz, Anteilscheine |
2 Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 1000.00 zu zeichnen und einzuzahlen. | ||
3 Die Zahl der Genossenschafter ist ungebrenzt | ||
Art. 4 | 1 Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unterschriftlichen Beitrittserklärung und der Aufnahme durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Grundangabe verweigern. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, steht dem Betroffenen das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. | Erwerb der Mitgliedschaft |
2 Das gezeichnete Anteilkapital ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Aufnahmebeschlusses einzuzahlen. | ||
Art. 5 |
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Genossenschafters oder Liquidation einer juristi-sehen Person. |
Erlöschen der Mitgliedschaft |
2 Die Ansprüche ausscheidender Mitglieder richten sich nach Art. 9 dieser Statuten. | ||
Art. 6 | 1 Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Kalenderjahres erfolgen, grundsätzlich aber erst nach einer fünfjährigen Mitgliedschaft. | |
2 1n Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand über einen vorzeitigen Austritt. | ||
Art. 7 | Genossenschafter, welche die Interessen der Genossenschaft verletzen, können vom Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach der Mitteilung das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Bis zu deren Entscheid ist der Betroffene in der Ausübung seiner Mitglie | Ausschluss |
Art. 8 | 1 Beim Tod eines Genossenschafters kann der überlebende Ehegatte oder einer seiner Nachkommen auf Gesuch hin in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitgliedes eintreten. | Tod eines Genossen-schafters |
2 Das Gesuch ist innert Jahresfrist seit dem Tod des Mitgliedes schriftlich an den Vorstand einzureichen. | ||
3 Ein Ausschluss erfolgt in Anwendung von Art. 7 der Statuten. | ||
Art. 9 | 1 Ausscheidende Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen. Dagegen werden den Ausgeschiedenen oder ihren Rechtsnachfolgern die einbezahlten Genossenschaftsanteile zurückbezahlt im Umfang des Wertes, den diese nach Massgabe der Bilanz des Austrittjahres (unter Ausschluss der Reserven) besitzen, höchstens aber zum Nominalwert. | |
2 Der Vorstand ist befugt, die Auszahlung der Anteilscheine auf die Dauer von längstens drei Jahren hinauszuschieben, wenn die Finanzlage der Genossenschaft es erfordert. | ||
3 Kündigt ein Mitglied nur einen Teil seiner Kapitalbeteiligung, so sind die für die Abfindung ausscheidender Mitglieder anwendbaren Bestimmungen sinngemäss anwendbar. |
III Genossenschaftskapital, Anteilscheine, Rechnungswesen
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Art. 10 | 1 Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschaftsanteile. Die Höhe desselben ist unbeschränkt. | Genossen-schaftskapital |
2 Ein Genossenschafter kann mehrere Anteile erwerben. Die Zahl der Anteilscheine, die ein Genossenschafter erwerben darf, kann vom Vorstand beschränkt werden. | ||
Art. 11 | 1 Die Anteilscheine werden auf den Betrag von Fr. 1000.00 ausgestellt. Jeder Genossenschafter erhält als Ausweis über seine Beteiligung einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein. Für mehrere Anteilscheine können Zertifikate ausgestellt werden. | Anteilscheine |
2 Die Anteilscheine können nur mit Zustimmung des Vorstandes veräussert oder verpfändet werden. Der blosse Erwerb der Anteilscheine verleiht keine persönlichen Mitgliederrechte. | ||
Art. 12 | 1 Die Anteilscheine der Genossenschaft sind grundsätzlich verzinslich. | Verzinsung |
2 Die Verzinsung des einbezahlten Kapitals darf höchstensden für die Befreiung von der eidgenössischen Stempelabgabe zulässigen Höchstzinssatz erreichen (Art. 6 Abs. 1 lit. A des Bundesgesetzes über die Stempelabgabe). | ||
3 Der Zinsfuss wird durch die Generalversammlung unter Berücksichtigungder Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und im Rahmen der vorgenannten Grundsätze festgelegt. Die Kapitaleinzahlungen sind jeweils vom 1. Tag des der Einzahlung folgenden Monats an verzinslich (Art. 859 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten). | ||
Art. 13 | 1 Die Genossenschaft kann verzinsliche Darlehen und Schenkungen entgegennehmen. | Fremdkapital |
2 Die Verzinsung der Darlehen wird vom Vorstand mit dem/der Darlehensgeber/in vereinbart. | ||
3 Einzelheiten werden in einem Reglement geregelt. | ||
Art. 14 | Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht sowie die persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen. | Haftung |
Art. 15 | 1 Ueber die Verwendung des Reinertrages, die Höhe der jeweiligen Einlagen in den Reservefond und über die Aeufnung weiterer Fonds entscheidet die Generalversammlung im Rahmen von Art. 860 OR. | Verwendung des Reinertrages |
2 Eine Gewinnbeteiligung und eine Tantieme der Genossenschafter ist ausgeschlossen. | ||
Art. 16 | 1 Buchführungs-und Rechnungsabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen (Art. 620 bis 670 OR). Die Aktiven dürfen höchstens mit den Erwerbs-oder Erstellungs- kosten in der Bilanz aufgeführt werden. Allfällige von Bund, Kanton oder Gemeinde erhaltene Leistungen sind offen aus- zuweisen. Es sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen. | Rechnungswesen |
2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr dauert bis 31. Dezember 2011. | ||
3 Die Jahresrechnung ist spätestens Ende April der Revisionsstelle vorzulegen. Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung werden den Genossenschaftern mit der Einladung zur Generalversammlung zugestellt. |
IV Organisation
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Art. 17 | Die Organe der Genossenschaft sind:
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Organe |
Art. 18 |
1 In die Befugnisse der Generalversammlung fallen:
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Befugnisse der Generalversammlung |
2 Über Anträge von Mitgliedern kann nur abgestimmt werden, wenn sie spätestens bis 31. Januar schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. | ||
Art. 19 | 1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, spä-testens im Monat Juni statt. Ausserordentliche Generalver- sammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstan- des, auf Verlangen des zehnten Teils der Genossenschafter oder der Revisionsstelle. Vorbehalten bleibt Art. 881 Abs. 2 OR. | |
2 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, spätestens zehn Tage vor der Abhaltung, durch gewöhnlichen Brief unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände. | ||
Art. 20 | 1 Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch Genossenschafter oder handlungsfähige Familienmitglieder ist zulässig. Kein Bevollmächtigter kann jedoch mehr als einen Genossenschafter vertreten und kein Genossenschafter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. | |
Art. 21 | 1 Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse Beschlussfähigkeit und trifft ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleiben Art. 889 und 914 Ziff. 11 OR. | Beschlussfähigkeit |
2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Durchführung verlangt. | ||
Art. 22 | 1 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. | Vorstand |
2 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand bezeichnet einen Vizepräsidenten und einen Protokollführer. | ||
3 Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so ist durch die nächste Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer zu treffen. | ||
4 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid. | ||
Art. 23 | 1 In die Befugnisse des Vorstandes fallen sämtliche Ge-schäfte, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. | Befugnisse |
2 1n den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen auch der Erwerb und Verkauf von Grundstücken oder Liegenschaften, die Erstellung von Neubauten und andere Geschäfte, soweit sie den Wert von Fr. 500'000.00 nicht übersteigen. Dieser Betrag ist an den Baukostenindex für Wohnbauten gebunden. | ||
3 Der Vorstand hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu führen und die genossenschaftliche Aufgabe nach besten Kräften zu fördern. Er hat ferner die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen, die Verwaltung der Liegenschaften zu überwachen und sich über die Ereignisse des genossen schaftlichen Betriebes regelmässig unterrichten zu lassen. | ||
Art 24 | 1 Der Vorstand bestimmt die Art der Zeichnungsbefugnis und die Zeichnungsberechtigten. | |
2 Der Vorstand kann die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben an eine oder mehrere Personen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen, übertragen. |
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3 Die Mitglieder des Vorstandes, der Revisionsstelle und von Kommissionen der Genossenschaft sowie der Geschäftsführung und andere Personen, die Organfunktionen ausüben, sind für ihre Tätigkeit gemäss separatem Reglement zu entschädigen. Sie erhalten ferner den Ersatz ihrer Auslagen. Die Ausrichtung von Gewinnanteilen oder Tantiemen ist ausgeschlossen. | ||
Art. 25 | Der Vorstand ist befugt, Mieter oder Käufer von Wohnungen der Genossenschaft, sowie an Bauten der Genossenschaft Verpflichtung zum Erbeteiligte Unternehmer zum Erwerb von Anteilscheinen zu werb von Anteilscheinen verpflichten. | Verpflichtung zum Erwerb von Anteilscheinen |
Art. 26 | 1Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
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Revisions- stelle |
2 Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf diesfalls die Beschlüsse nach Art. 16 Abs. 1 8 fit. c) und d) erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt. | ||
3 Falls auf eine eingeschränkte Revision nach Art. 727 a Abs. 2 verzichtet wird, wählt die Generalversammlung als Revisorin oder Revisor eine Person mit der nötigen Sachkunde und ermächtigt den Vorstand, beim Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) den Antrag zu stellen, es sei dieser eine prüferische Durchsicht der Jahresrechnung zu bewilligen. | ||
Art. 27 | 1 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. | Anforderungen an die Revisionsstelle |
2 Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz ha- ben. Hat die Gesellschaft mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen. | ||
3 1st die Gesellschaft zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. | ||
4 1st die Gesellschaft zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Wahl einer Revisionsstelle nach Art. 26. | ||
5 Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. 729 i.V.m. Art. 906 OR unabhängig sein. | ||
6 Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. | ||
Art. 28 | 1 Die von der Genossenschaft ausgehenden Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen durch gewöhnlichen Brief. | Mitteilungen, Bekanntmachungen |
2 Die Bekanntmachungen an Dritte erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. |
V Auflösung, Liquidation und Fusion
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Art. 29 | Die Genossenschaft wird aufgelöst:
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Auflösung |
Art. 30 | 1 Die Wahl der Liquidatoren steht der Generalversammlung zu. Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 913 ff. OR. |
Liquidation |
2 Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung der Genossenschaftsanteilscheine verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nicht an die Genossenschafter verteilt werden. |
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3 Ein allfälliger Gewinn bzw. Erlös bei einer Liquidation der Genossenschaft wird zur zweckgebundenen Verwendung an eine andere Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus oder der Einwohnergemeinde Lupfig übertragen (Art. 37 Abs. 1 WFV). Eine Fusion ist nur mit einer Organisation oder einem Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaues zulässig. | ||
Art. 31 | Eine Fusion ist nur mit einer Organisation oder einem Träger Mitteilungen, Bekanntmachungen des gemeinnützigen Wohnungsbaues zulässig. | Fusion |
VI Schlussbestimmungen
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Art. 32 | Die Genehmigung oder eine Aenderung der vorliegenden Statuten bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) bzw. der kantonalen Amtsstelle. | Genehmigungspflicht | ||||||||||||||||||||||
Art. 33 | Die vorliegenden Statuten wurden an der heutigen Generalversammlung beschlossen und treten mit der Eintragung ins Handelsregister des Kantons Aargau in Kraft. | Inkrafttreten | ||||||||||||||||||||||
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