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I Name, Sitz, Dauer, und Zweck

I

Name, Sitz, Dauer und Zweck

 
Art. 1 1 Unter dem Namen „Wohnen für Fortgeschrittene, Kastani­enbaum" besteht eine im Handelsregister eingetragene Ge­nossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR, von unbe­schränkter Dauer, mit Sitz in Lupfig. Name, Sitz, Dauer
  2 Die Genossenschaft ist Mitglied des Schweiz. Verbandes für Wohnbau und Eigentumsförderung SWE, mit Sitz in Luzern.  
Art. 2 1 Die Genossenschaft bezweckt die Beschaffung und die Er­stellung von gesunden, preisgünstigen und auf die Bedürf­nisse von älteren Menschen ausgerichtete Wohnungen und Wohnhäusern zur Vermietung und zum Verkauf unter Aus­schluss jeder spekulativen Absicht und in gemeinsamer Selbsthilfe. Sie verfolgt im besonderen den Zweck, den Wohnungsbau im Sinne der eidgenössischen Wohnraum­ förderungserlasse sowie entsprechender kantonaler und kommunaler Erlasse zu fördern.  Zweck
  2 Die Genossenschaft kann Liegenschaften erwerben, ver­walten, veräussern und sich an Unternehmungen ähnlicher Art beteiligen.  
  3 Bei Verkauf von Wohneigentum sorgt die Genossenschaft dafür, dass der Erwerber keine Spekulationsgeschäfte vor­nehmen kann. Zum Ausschluss der Spekulation kann sie Mitspracherechte im Sinne der eidgenössischen Wohn­raumförderungserlasse, Vorkaufsrechte und dergleichen vorbehalten.  

II Mitgliedschaft


II


Mitgliedschaft

 
Art. 3 1 Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die bereit ist, die Bestrebungen der Genossenschaft zu unterstützen. Grundsatz, Anteilscheine
  2 Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 1000.00 zu zeichnen und einzuzahlen.  
  3 Die Zahl der Genossenschafter ist ungebrenzt  
Art. 4 1 Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unterschriftli­chen Beitrittserklärung und der Aufnahme durch den Vor­stand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Grundangabe verweigern. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, steht dem Betroffenen das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Erwerb der Mitgliedschaft
  2 Das gezeichnete Anteilkapital ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Aufnahmebeschlusses einzuzahlen.  

Art. 5

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Genossenschafters oder Liquidation einer juristi-sehen Person.

Erlöschen der Mitgliedschaft
  2 Die Ansprüche ausscheidender Mitglieder richten sich nach Art. 9 dieser Statuten.   
Art. 6 1 Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur unter Be­achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Kalenderjahres erfolgen, grundsätzlich aber erst nach einer fünfjährigen Mitgliedschaft.  
  2 1n Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand über einen vorzeitigen Austritt.  
Art. 7 Genossenschafter, welche die Interessen der Genossen­schaft verletzen, können vom Vorstand jederzeit ausge­schlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach der Mitteilung das Rekursrecht an die Gene­ralversammlung zu. Bis zu deren Entscheid ist der Betrof­fene in der Ausübung seiner Mitglie Ausschluss
Art. 8 1 Beim Tod eines Genossenschafters kann der überlebende Ehegatte oder einer seiner Nachkommen auf Gesuch hin in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitgliedes ein­treten. Tod eines Genossen-schafters
  2 Das Gesuch ist innert Jahresfrist seit dem Tod des Mitglie­des schriftlich an den Vorstand einzureichen.  
  3 Ein Ausschluss erfolgt in Anwendung von Art. 7 der Statuten.  
Art. 9 1 Ausscheidende Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen. Dagegen werden den Ausgeschiedenen oder ihren Rechtsnachfolgern die einbezahlten Genossenschaftsanteile zurückbezahlt im Umfang des Wertes, den diese nach Massgabe der Bilanz des Austrittjahres (unter Ausschluss der Reserven) besitzen, höchstens aber zum Nominalwert.  
  2 Der Vorstand ist befugt, die Auszahlung der Anteilscheine auf die Dauer von längstens drei Jahren hinauszuschieben, wenn die Finanzlage der Genossenschaft es erfordert.  
  3 Kündigt ein Mitglied nur einen Teil seiner Kapitalbeteiligung, so sind die für die Abfindung ausscheidender Mitglieder anwendbaren Bestimmungen sinngemäss anwendbar.  

III Genossenschaftskapital, Anteilscheine, Rechnungswesen


III


Genossenschaftskapital, Anteilscheine, Rechnungswesen

 
Art. 10  1 Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschaftsanteile. Die Höhe desselben ist unbeschränkt. Genossen-schaftskapital
  2 Ein Genossenschafter kann mehrere Anteile erwerben. Die Zahl der Anteilscheine, die ein Genossenschafter erwerben darf, kann vom Vorstand beschränkt werden.  
Art. 11 1 Die Anteilscheine werden auf den Betrag von Fr. 1000.00 ausgestellt. Jeder Genossenschafter erhält als Ausweis über seine Beteiligung einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein. Für mehrere Anteilscheine können Zertifikate ausgestellt werden.  Anteilscheine
  2 Die Anteilscheine können nur mit Zustimmung des Vorstandes veräussert oder verpfändet werden. Der blosse Erwerb der Anteilscheine verleiht keine persönlichen Mitgliederrechte.  
Art. 12 1 Die Anteilscheine der Genossenschaft sind grundsätzlich verzinslich.  Verzinsung
  2 Die Verzinsung des einbezahlten Kapitals darf höchstensden für die Befreiung von der eidgenössischen Stempelabgabe zulässigen Höchstzinssatz erreichen (Art. 6 Abs. 1 lit. A des Bundesgesetzes über die Stempelabgabe).  
  3 Der Zinsfuss wird durch die Generalversammlung unter Berücksichtigungder Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und im Rahmen der vorgenannten Grundsätze festgelegt. Die Kapitaleinzahlungen sind jeweils vom 1. Tag des der Einzahlung folgenden Monats an verzinslich (Art. 859 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten).  
 Art. 13 1 Die Genossenschaft kann verzinsliche Darlehen und Schenkungen entgegennehmen.  Fremdkapital
  2 Die Verzinsung der Darlehen wird vom Vorstand mit dem/der Darlehensgeber/in vereinbart.  
  3 Einzelheiten werden in einem Reglement geregelt.  
Art. 14 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht sowie die persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen.  Haftung
Art. 15 1 Ueber die Verwendung des Reinertrages, die Höhe der jeweiligen Einlagen in den Reservefond und über die Aeufnung weiterer Fonds entscheidet die Generalversammlung im Rahmen von Art. 860 OR. Verwendung des Reinertrages
  2 Eine Gewinnbeteiligung und eine Tantieme der Genossenschafter ist ausgeschlossen.  
Art. 16 1 Buchführungs-und Rechnungsabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen (Art. 620 bis 670 OR). Die Aktiven dürfen höchstens mit den Erwerbs-oder Erstellungs- kosten in der Bilanz aufgeführt werden. Allfällige von Bund, Kanton oder Gemeinde erhaltene Leistungen sind offen aus- zuweisen. Es sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen. Rechnungswesen
  2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Ge­schäftsjahr dauert bis 31. Dezember 2011.  
  3 Die Jahresrechnung ist spätestens Ende April der Revisi­onsstelle vorzulegen. Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung werden den Genossenschaftern mit der Einladung zur Gene­ralversammlung zugestellt.  

IV Organisation


IV


Organisation

 
Art. 17 Die Organe der Genossenschaft sind:
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
Organe
Art. 18

1 In die Befugnisse der Generalversammlung fallen:

  1. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  3. Abnahme der Bilanz und der Erfolgsrechnung
  4. Beschlussfassung über die Verwendung des Reinge­winnes
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Erledigung von Rekursen über Entscheide des Vor­standes
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Revisionsstelle und von Mitgliedern
  8. Annahme und Aenderung der Statuten
  9. Beschlussfassung über die Auflösung der Genossen­schaft
  10. Beschlussfassung über Erwerb und Verkauf von Grundstücken oder Liegenschaften. Erstellung von Neubauten und andere Geschäfte, soweit sie den Wert von Fr. 500'000.00 übersteigen. Dieser Betrag ist an den Baukostenindex gebunden.
Befugnisse der General­versammlung
  2 Über Anträge von Mitgliedern kann nur abgestimmt wer­den, wenn sie spätestens bis 31. Januar schriftlich dem Vor­stand eingereicht werden.  
Art. 19 1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, spä-testens im Monat Juni statt. Ausserordentliche Generalver- sammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstan- des, auf Verlangen des zehnten Teils der Genossenschafter oder der Revisionsstelle. Vorbehalten bleibt Art. 881 Abs. 2 OR.  
  2 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, spätestens zehn Tage vor der Abhaltung, durch gewöhnlichen Brief un­ter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände.  
Art. 20 1 Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch Genossenschafter oder handlungsfähige Familienmitglieder ist zulässig. Kein Be­vollmächtigter kann jedoch mehr als einen Genossenschafter vertreten und kein Genossenschafter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.  
Art. 21 1 Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse Beschlussfähigkeit und trifft ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleiben Art. 889 und 914 Ziff. 11 OR.  Beschlussfähigkeit
  2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht we­nigstens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ge­heime Durchführung verlangt.  
Art. 22 1 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalver­sammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.  Vorstand
  2 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vor­stand selbst. Der Vorstand bezeichnet einen Vizepräsidenten und einen Protokollführer.  
  3 Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so ist durch die nächste Generalver­sammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer zu treffen.  
  4 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehr­heit der Mitglieder. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stich­entscheid.  
Art. 23 1 In die Befugnisse des Vorstandes fallen sämtliche Ge-schäfte, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Befugnisse
  2 1n den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen auch der Erwerb und Verkauf von Grundstücken oder Liegenschaften, die Erstellung von Neubauten und andere Geschäfte, soweit sie den Wert von Fr. 500'000.00 nicht übersteigen. Dieser Betrag ist an den Baukostenindex für Wohnbauten gebun­den.  
  3 Der Vorstand hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu führen und die genossenschaftliche Aufgabe nach besten Kräften zu fördern. Er hat ferner die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Be­schlüsse auszuführen, die Verwaltung der Liegenschaften zu überwachen und sich über die Ereignisse des genossen­ schaftlichen Betriebes regelmässig unterrichten zu lassen.   
Art 24 1 Der Vorstand bestimmt die Art der Zeichnungsbefugnis und die Zeichnungsberechtigten.  
 

2 Der Vorstand kann die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben an eine oder mehrere Personen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen, übertra­gen.

 
  3 Die Mitglieder des Vorstandes, der Revisionsstelle und von Kommissionen der Genossenschaft sowie der Geschäftsführung und andere Personen, die Organfunktionen ausüben, sind für ihre Tätigkeit gemäss separatem Reglement zu entschädigen. Sie erhalten ferner den Ersatz ihrer Auslagen. Die Ausrichtung von Gewinnanteilen oder Tantiemen ist ausgeschlossen.  
Art. 25 Der Vorstand ist befugt, Mieter oder Käufer von Wohnungen der Genossenschaft, sowie an Bauten der Genossenschaft Verpflichtung zum Erbeteiligte Unternehmer zum Erwerb von Anteilscheinen zu werb von  Anteilscheinen verpflichten.  Verpflichtung zum Erwerb von Anteilscheinen
Art. 26  1Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
  1. die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
  2. sämtliche Genossenschafter zustimmen; und
  3. die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Revisions-
stelle
  2 Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf diesfalls die Beschlüsse nach Art. 16 Abs. 1 8 fit. c) und d) erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.  
  3 Falls auf eine eingeschränkte Revision nach Art. 727 a Abs. 2 verzichtet wird, wählt die Generalversammlung als Revisorin oder Revisor eine Person mit der nötigen Sachkunde und ermächtigt den Vorstand, beim Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) den Antrag zu stellen, es sei dieser eine prüferische Durchsicht der Jahresrechnung zu bewilligen.  
Art. 27 1 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Anforderungen an die
Revisionsstelle
  2 Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz ha- ben. Hat die Gesellschaft mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.  
  3 1st die Gesellschaft zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beauf­sichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wäh­len.  
  4 1st die Gesellschaft zur eingeschränkten Revision verpflich­tet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Re­visionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Wahl einer Revisi­onsstelle nach Art. 26.  
  5 Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. 729 i.V.m. Art. 906 OR unabhängig sein.  
  6 Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.  
Art. 28 1 Die von der Genossenschaft ausgehenden Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen durch gewöhnlichen Brief. Mitteilungen, Bekanntmachungen
  2 Die Bekanntmachungen an Dritte erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.  

V Auflösung, Liquidation und Fusion


V


Auflösung, Liquidation und Fusion

 
Art. 29  Die Genossenschaft wird aufgelöst:
  1. In den Art. 911 OR vorgesehenen Fällen
  2. Durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Generalversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde.
Auflösung
Art. 30 1 Die Wahl der Liquidatoren steht der Generalversammlung zu. Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Bestim­mungen von Art. 913 ff. OR.

Liquidation
     
  2 Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung der Genossenschaftsanteilscheine verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nicht an die Genos­senschafter verteilt werden.

 
  3 Ein allfälliger Gewinn bzw. Erlös bei einer Liquidation der Genossenschaft wird zur zweckgebundenen Verwendung an eine andere Organisation des gemeinnützigen Wohnungs­baus oder der Einwohnergemeinde Lupfig übertragen (Art. 37 Abs. 1 WFV).  Eine Fusion ist nur mit einer Organisation oder einem Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaues zulässig.  
Art. 31 Eine Fusion ist nur mit einer Organisation oder einem Träger Mitteilungen, Bekanntmachungen des gemeinnützigen Wohnungsbaues zulässig. Fusion

VI Schlussbestimmungen


VI


Schlussbestimmungen

 
 Art. 32  Die Genehmigung oder eine Aenderung der vorliegenden Statuten bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) bzw. der kantonalen Amtsstelle. Genehmigungspflicht
Art. 33 Die vorliegenden Statuten wurden an der heutigen Generalversammlung beschlossen und treten mit der Eintragung ins Handelsregister des Kantons Aargau in Kraft. Inkrafttreten
 



Lupfig, den 14. September 2010
Der Tagespräsident:  Joseph Meier
Der Aktuar:  Toni Bossard
Die Gründungsmitglieder:  
Rufli Ulrich Lupfig
Ulmann Werder lrene Lupfig
Fuchs Erwin Birr
Gysi Martin Lupfig
Wüst Ernst Lupfig
Bischoff Roland Lupfig
Bossard Toni Lupfig